Allgemeine Geschäftsbedingungen der grafik-ZONE AG
A. ALLGEMEINES
1. Vertragsgrundlagen
Die Firma grafik-ZONE AG erbringt ihre Leistungen und erteilt ihre Aufträge auf der Grundalge dieser AGB. Anderslautende schriftliche Abreden vorbehalten finden allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers oder Lieferanten keine Anwendung. Für gewisse Waren und Dienstleistungen (insb. der Kategorie “Digitale Kommunikation“) muss grafik-ZONE AG dem Besteller unter Umständen spezifische, für Teilkomponenten der Waren/Mietobjekte geltende Bedingungen von Lieferanten überbinden (bspw. Softwarelizenverträge). Diese Spezialbedingungen sind in der Offerte ausgewiesen und werden nebst diesen AGB integraler Vertragsbestandteil. Offerten von grafik-ZONE AG sind zeitlich beschränkt gültig. Die in der Offerte bezeichnete Frist läuft ab Datum der Offerte. Bei Wiedersprüchen zwischen Offerten von grafik-ZONE AG und den AGB gehen die Offerten vor. Angaben in Prospekten und Katalogen sind nicht verbindlich. Änderungen und Ergänzungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.
2. Rechte Dritter
Die Besteller oder Lieferanten von grafik-ZONE AG bestätigen, dass Sie über die für die Vertragserfüllung notwendigen Rechte (namentlich Urheber-, Marken-, Designrechte, etc.) an dem von ihnen an grafik-ZONE AG gelieferten Material verfügen und dieses Material keine Rechte Dritter verletzt. grafik-ZONE AG ist berechtig, jeden Auftrag als Referenzprojekt in ihren Werbematerialien (Print und Online) unter Nennung des Vertragspartners und unter Verwendung des entsprechenden Materials aufzuführen. grafik-ZONE AG darf von ihr für die
Auftragserfüllung beigezogene Lieferanten von Werkteilen auf Anfrage dieser Lieferanten ermächtigen, den Auftrag ihrerseits als Referenzprojekt auszuweisen. Es liegt im freien Ermessen der grafik-ZONE AG, eine Ermächtigung zu erteilen oder nicht. Die Besteller oder Lieferanten halten die grafik-ZONE AG bei allfälligen Ansprüchen von Dritten schadlos.
3. Urheberrecht
Die Urheberrechte an allen von der grafik-ZONE AG geschaffenen Werken (Gestaltungen, Konzepte, Entwürfe, usw.) gehören grundsätzlich der grafik-ZONE AG. Sie kann über diese Rechte (Urheberrecht und verwandte Schutzrechte) gemäss Bundesgesetz-Bestimmungen verfügen. Aus diesem Grundsatz folgt unter anderem, dass der Auftraggeber ohne Einverständnis der grafik-ZONE AG nicht berechtigt ist, Änderungen an den betreffenden Arbeiten – insbesondere an der Gestaltung – vorzunehmen. Idee und Gestaltung bleiben geistiges Eigentum der grafik-ZONE AG.
4. Herausgabe von Daten und Originalen Die elektronischen Daten und Originale, gehören grundsätzlich der grafik-ZONE AG und werden dem Kunden nur für die vereinbarte Nutzung zur Verfügung gestellt.
5. Auftragsvorbesprechung
Die erste Besprechung (Kontaktaufnahme, Offertgespräch) für einen Gestaltungsauftrag ist in den meisten Fällen kostenfrei und für beide Parteien
unverbindlich. Alle weiteren Zeitaufwände und Lizenzkosten, die für das Gestalten bzw. Erstellen der Offerte erbracht und benötigt wurden, werden nach Aufwand verrechnet und bleiben in jedem Fall geschuldet.
6. Zeitschätzung Gestaltungsaufwand/Arbeitsaufwand
Die aufgrund ungefährer Angaben erstellte Kostenschätzung gilt als unverbindliche Richtofferte. In der Offerte nicht erwähnte Mehrleistungen werden zusätzlich verrechnet. Mehraufwand infolge qualitativ schlechter Vorlagen oder Bilddaten, Autorkorrekturen (nachträgliche Textänderungen, Bildumstellungen, zusätzliche Texte, Ergänzungen, usw.) sind nicht im offerierten Preis enthalten und werden nach Aufwand verrechnet. Bei unbefristeten Offerten der grafik-ZONE AG erlischt die Preisbindung nach 90 Tagen.
7. Verrechnung
Der Besteller oder Lieferant der grafik-ZONE AG verzichtet darauf, Forderungen der grafik-ZONE AG mit eigenen Forderungen zu verrechnen.
8. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Das Vertragsverhältnis untersteht materiellem schweizerischem Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts. Gerichtstand ist der Sitz der grafik-ZONE AG. Die grafik-ZONE AG kann den Besteller oder Lieferanten auch an jedem anderen zuständigen Gericht belangen.
B. GRAFIK-ZONE AG ALS LIEFERANT
1.Leistungserbringung
Die grafik-ZONE AG ist berechtigt, für die Leistungserbringung Dritte beizuziehen oder diesen die Pflicht zur Leistungserbringung ganz oder teilweise zu übertragen.
2. Verbindlichkeit der Offerte/Auftragsbestätigung
Änderungen am Leistungsumfang auf Wunsch des Bestellers nach Erteilung der Auftragsbestätigung sind nur nach Absprache mit der grafik-ZONE AG möglich. Der Besteller trägt sämtliche hierbei anfallenden Kosten gemäss Zusatzofferte.
Storniert der Besteller einen Auftrag nach Erteilung der Auftragsbestätigung, bleibt die gesamte Auftragssumme geschuldet. Es steht der grafik-ZONE AG frei, die bestellte Ware oder das Mietobjekt anderweitig zu verwenden. Diesfalls berechnet die grafik-ZONE AG dem Besteller nur die Differenz zwischen der von ihm geschuldeten Auftragssumme und dem Reinerlös aus dem Ersatzgeschäft.
3. Mitwirkungspflicht des Bestellers
Der Besteller verpflichtet sich, seine für die Leistungserbringung durch die grafik-ZONE AG notwendigen Mitwirkungspflichten (bspw. Schaffung der vereinbarten Installationsumgebung, Zurverfügungstellung von Gerätschaften, Datenanlieferung, Zurverfügungstellung von Plänen, etc.) gemäss Spezifikation in der Offerte fristgerecht und vollständig zu erfüllen. Der Besteller ist verantwortlich für die Einholung allfälliger für die Verwendung der bestellten Ware oder des Mietobjekts notwendigen Bewilligungen und trägt die damit zusammenhängenden Kosten.
Der Besteller trägt den durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflichten entstandenen Aufwand und Schaden.
4. Übergang von Nutzen und Gefahr
Nutzen und Gefahr gehen mit der Ablieferung der Ware an den Besteller oder den vom Besteller für die Entgegennahme der Ware bezeichneten Dritten auf den Besteller über.
5. Eigentumsvorbehalt
Die grafik-ZONE AG bleibt Eigentümer der von ihr gelieferten Ware, bis diese vollständig bezahlt ist. Der Besteller ermächtigt die grafik-ZONE AG, jederzeit die Eintragung ihres Eigentums im amtlichen Register vorzunehmen. Die grafik-ZONE AG bleibt ebenso unter der Regelung des verlängerten Eigentumsvorbehalt Eigentümer der von ihr gelieferten Ware, bis diese vollständig bezahlt ist.
6. Mietobjekte
Der Besteller darf die Mietobjekte nur zu eigenen Zwecken und in dem im Auftrag spezifizierten Umfang benutzen. Der Besteller darf die Mietsachen nicht an Dritte weitergeben. Der Besteller haftet vollumfänglich für die von ihm oder von Dritten verursachten Schaden an der Mietsache. Er hat die Mietsachen während der Mietdauer entsprechend zu versichern. Der Mieter trägt zudem die Kosten für allfällige durch nicht sachgerechte Handhabung der Mietsache notwendig werdende Serviceleistungen durch die grafik-ZONE AG oder von ihr beigezogene Dritte. Vorbehältlich einer anderslautenden Regelung in der Offerte dürfen Reparatur- und Unterhaltsarbeiten an der Mietsache ausschliesslich durch die grafik-ZONE AG oder durch von ihr direkt beauftragte Dritte durchgeführt werden. Der Mieter trägt die Kosten bei nicht rechtzeitiger Rückgabe der Mietsache.
7. Preise, Zahlungsbedingungen
Die in der Offerten von grafik-ZONE AG festgelegten Preise sind Fixpreise. Abweichende Bestimmungen in der Offerte vorbehalten gelten folgende Zahlungsbedingungen:
- 50% bei Auftragsbestätigung
- 50% gleichzeitig mit der Ablieferung der Ware/des Mietobjekts
Bei Verzug mit Zahlungen ist ohne weitere Mahnung ein Verzugszins von 6% ab Rechnungsdatum geschuldet. Die grafik-ZONE AG ist überdies berechtigt, sämtliche Arbeiten einzustellen, bis die fällige Zahlungen geleistet sind.
Nach Ablauf der regulären Zahlungsfrist bleibt es der grafik-ZONE AG vorbehalten, folgende Zuschläge (Mahngebühren) auf die bestehende Forderung zu berechnen:
- Nach 40 Tagen ab Rechnungsdatum: Zahlungserinnerung (= 1. Mahnung)
- Nach 50 Tagen ab Rechnungsdatum: 2. Mahnung mit einem Bearbeitungszuschlag von CHF 30.-
- Nach 60 Tagen ab Rechnungsdatum: 3. und letzte Mahnung mit einem zusätzlichen Bearbeitungszuschlag von CHF 20.-
(= total Mahngebühren CHF 50.-). - Erfolgt die Zahlung nicht innert 5 Tagen nach der 3. Mahnung, behält sich die grafik-ZONE rechtliche Schritte (Betreibung mit zusätzlicher Kostenfolge) vor.
Eine überfällige Forderung kann von der grafik-ZONE AG auch jederzeit an einen externen Inkasso-Partner abgetreten werden. Dieser kann entsprechend zusätzliche Aufwände und Gebühren direkt dem Kunden in Rechnung stellen.
8. Liefertermin
Lieferfristen bzw. Liefertermine sind auf den Offerten der grafik-ZONE AG speziell vermerkt. Die Lieferfrist läuft ab dem Folgetag, nachdem die grafik-ZONE AG Kenntnis von der Vertragsannahme erhalten hat. Treten Verzögerungen ein, die grafik-ZONE AG trotz gebotener Sorgfalt nicht abwenden kann, verschieben sich die Liefertermine entsprechenden (zB. schlechte Witterung, höhere Gewalt, Verzug der
Leistungserbringung durch Drittpersonen etc.). Änderungen am Leistungsgegenstand durch den Besteller nach Erteilung der Auftragsbestätigung oder Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten durch den Besteller können ebenfalls zu einem Aufschub der Lieferfristen bzw. Liefertermine führen.
9. Prüfung und Abnahme
Der Besteller hat die Lieferung von der grafik-ZONE AG innert 5 Arbeitstagen zu prüfen und der grafik-ZONE AG allfällige Mängel innert weiteren 5 Arbeitstagen schriftlich mitzuteilen. Treten innerhalb der Gewährleistungsfrist weitere Mängel auf, sind diese ebenfalls innert 5 Arbeitstagen nach Entdeckung der grafik-ZONE AG schriftlich mitzuteilen. Unterlässt der Besteller die rechtzeitige Prüfung oder die rechtzeitige schriftliche Meldung, gilt die Lieferung als genehmigt.
10. Gewährleistung
Vorbehältlich einer abweichenden Regelung in der Offerte, beträgt die Gewährleistungspflicht 12 Monate. Bei Teilkomponenten kann eine Herstellergarantie bestehen, die grafik-ZONE AG dem Besteller überbindet. Solche Herstellergarantien sind in der Offerte ausgewiesen. Die Gewährleistung beginnt mit der Ablieferung bzw. zu dem in der Herstellergarantie genannten Termin. Für Ereignisse, die grafik-ZONE AG nicht beeinflussen kann (z.B. Sturmschäden [Windgeschwindigkeiten ≥ 70km/h] etc.) besteht keine Gewährleistung. Die unterschiedliche Beschaffenheit von Grundmaterialien (bsp. textile Unterlagen) oder andere technische Faktoren (bzw. Displaybeschaffenheit) können zu nicht vermeidlichen, moderaten Abweichungen in Farbe und Darstellung von Werken führen. Solche Abweichungen stellen keinen Mangel und damit keinen Gewährleistungsfall dar. Bei rechtzeitiger Prüfung und rechtzeitiger Mitteilung ist die grafik-ZONE AG unter Ausschluss des Wandlungs- und Minderungsanspruches und Verzicht des Bestellers auf weitere Schadenersatzansprüche nur zur Nachbesserung innerhalb angemessener Frist verpflichtet.
11. Haftung
Der Besteller hat wegen Mängeln an einer Lieferung einzig die in Ziffer 10 ausdrücklich genannten Rechte. Die Nichteinhaltung von Lieferterminen berechtigt nicht zur Geltendmachung von Schadenersatz. Jegliche weitere Haftung der grafik-ZONE AG wird wegbedungen. Diese Beschränkung gilt nicht im Falle von rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit der grafik-ZONE AG. Die Haftung der grafik-ZONE AG ist in jedem Fall beschränkt auf den Betrag des Wertes der eigenen Arbeiten von grafik-ZONE AG (Rechnungsbetrag). Dies gilt auch für Leistungen, die grafik-ZONE AG als Generalunternehmerin erbringt. Die Kosten von Drittparteien (Grafiker, Monteure etc.) gehören in diesem Fall nicht dazu. Der Besteller hat keinen Fall Anspruch auf Ersatz von Folgeschäden wie entgangener Gewinn, entgangene Werbeeinnahmen, Verlust von Aufträgen sowie anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Ansprüche des Bestellers gegenüber der grafik-ZONE AG aufgrund des Bundesgesetzes über die Produktehaftpflicht von 18. Juni 1993 sind, soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen. Eine Haftung der grafik-ZONE AG für die von ihr zu Erfüllung des Vertrages beigezogenen Hilfspersonen wird wegbedungen.
12. Wiederrufsrecht
Aufgrund der kundenspezifischen Bestellungen von Druckerzeugnissen sind jegliche Druck- und Plottprodukte vom Wiederufsrecht ausgeschlossen.
C. GRAFIK-ZONE AG ALS BESTELLER
1. Liefertermine
Liefertermine sind Fixtermine. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Termine ist grafik-ZONE AG berechtigt, vollumfänglich Schadenersatz geltend zu machen.
2. Prüfung und Abnahme
grafik-ZONE AG prüft die Lieferungen innert 30 Arbeitstagen.
3. Gewährleistung
Die Gewährleistung beträgt 24 Monate. Die Frist beginnt mit der Ablieferung. Treten an der Lieferung Umstände ein, die grafik-ZONE AG oder eine Drittperson zu vertreten hat und die eine Ersatzlieferung erfordern (z.B. Fehler bei der Konfektionierung durch grafik-ZONE AG, fehlerhafte Bedruckung der Blache etc.), verpflichtet sich der Lieferant, umgehend eine Ersatzlieferung zu Selbstkosten vorzunehmen oder grafik-ZONE AG sämtliche Unterlagen herauszugeben, die grafik-ZONE AG benötigt, um die Ersatzlieferung selbständig herzustellen oder herstellen zu lassen (z.B. Druckvorlagen etc.).
Stand Mai 2024